10 Märchen, an die Arbeitgeber und Mitarbeiter heute noch glauben
Gerade, wenn es um Rechte und Pflichten in einem Arbeitsverhältnis geht, kursieren unter Chefs ebenso wie unter Angestellten Mythen und Gerüchte, die ganze Märchenbücher füllen könnten. So wären die Gebrüder Grimm verzaubert gewesen von Aussagen wie: „Ich brauche als Chef Ihr Büro nicht zu heizen“ oder „Bei Glatteis muss ich nicht zur Arbeit.“ Um Missverständnissen durch falsche Annahmen vorzubeugen, haben wir hier ein kleines Lexikon mit Mythen rund um die Arbeitswelt zusammengestellt.
Der Arbeitnehmer weiß..
„Ich bin krank, also darf ich nicht gekündigt werden“
Einfach krankschreiben lassen und damit dem drohenden Jobverlust entgehen? Clever aber nicht richtig. Nur weil jemand eine Erkältung hat, kann ihm trotzdem die Kündigung überreicht werden. Der Arbeitgeber kann sogar krankheitsbedingt kündigen, wenn absehbar ist, dass ein Arbeitnehmer im Jahr mehr als 6 Wochen krank ist und dadurch einen erheblichen betriebswirtschaftlichen Schaden verursachen würde.
„Ich surfe heute mal privat“
Arbeitsmittel sind grundsätzlich nur für die betriebliche Nutzung da. Inwieweit sie auch privat genutzt werden dürfen, klärt ein Gespräch mit dem Arbeitgeber. Grundsätzlich wird kein Arbeitgeber der stundenlangen privaten Nutzung des Internets zustimmen; wenn er aber mal schnell seinem Partner eine Email schreiben will, dass er später nach Hause kommt oder nachschauen möchte, wann die nächste Bahn fährt, kann dies tun, sofern es nicht ausdrücklich verboten wurde.
„Heute arbeiten? Es ist viel zu glatt draußen“
Grundsätzlich gibt es im Berufsleben nicht mehr das beliebte Kältefrei aus der Schule. Wenn der Arbeitnehmer aufgrund von Glätte zu spät kommt, auch wenn er es nicht selbst verschuldet hat, droht ihm unter Umständen eine anteilige Kürzung des Gehaltes; insbesondere dann, wenn die widrigen Wetterverhältnisse angekündigt waren. Ein Zuspätkommen wegen Glätte rechtfertigt allerdings keine Abmahnung oder Kündigung.
„Ich verwandel das Büro heute mal in eine Sauna“
Wer es gerne gemütlich und warm am Arbeitsplatz haben möchte, darf es dennoch nicht übertreiben und das Büro in eine Sauna verwandeln. Das Arbeitsgesetz sagt über die Raumtemperatur, dass sie nicht gesundheitsgefährdend sein darf. Dabei gibt es keine absoluten Temperaturen. So muss es an einem Computerarbeitsplatz wärmer sein als beispielsweise in einer Werkshalle.
„Heute bin ich der Weihnachtsmann“ – Nebenjobs in der Weihnachtszeit
Ist vertraglich nichts anderes vereinbart, darf sich ein Mitarbeiter in der Weihnachtszeit tatsächlich ein paar Äpfel, Rosinen und Nüsse dazuverdienen, ohne dies mit seinem Arbeitgeber abzusprechen. Dies gilt nur, solange der Weihnachtsmannjob seinen Hauptjob nicht negativ beeinflusst.
Der Chef denkt…
„Nach drei Abmahnungen kann ich Herrn Schmidt jetzt kündigen“
Stimmt zur Hälfte. Hat er die 3 Abmahnungen wegen ein und demselben Fehltritt erhalten, beispielsweise weil er zu spät gekommen ist, kann den armen Herrn Schmidt tatsächlich die Kündigung erwarten. Ist er aber dreimal wegen unterschiedlicher Delikte abgemahnt worden, kann er nicht gekündigt werden.
„Sie sind gefeuert“
Der beliebte Satz aus Seifenopern ist nur dann gültig, wenn er schriftlich fixiert wurde. Der Arbeitgeber muss den Zugang der schriftlichen Kündigung im Zweifel sogar nachweisen können.
„Meine Mitarbeiter arbeiten auch bei Minusgraden im Freien“
In der Tat gibt es kein Gesetz, das Mitarbeiter vor unwirtlichen Temperaturen schützt. Aber der Arbeitsplatz muss so gesichert sein, dass keine Gesundheitsgefährdung besteht. Außerdem muss der Chef seinen Mitarbeitern auch geeignete Schutzkleidung zur Verfügung stellen.
„Sind Sie schwanger, behindert oder haben Sie schon einmal im Knast gesessen?“
Chefs sind bei Bewerbungsgesprächen natürlich neugierig, aber sie dürfen dennoch nicht alles fragen. Oben genannte Fragen dürfen nicht gestellt werden. Das Persönlichkeitsrecht schützt den Arbeitnehmer vor zu persönlichen Fragen. Erlaubt sind Fragen zur Qualifikation und alles, was den Arbeitsplatz unmittelbar beeinflusst.
„Sie machen heute Überstunden“
Oder auch nicht? Überstunden sind nur im Not- und Katastrophenfall vom Arbeitnehmer zu leisten und müssen in jedem Falle vergütet werden. Außerdem müssen Überstunden für den Arbeitnehmer zumutbar bleiben.